Last Call: F-Gas-Audit bis 31.3.2019

Bis zum 31.3.2019 haben Einführer von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, noch Zeit, die nach der F-Gas-Verordnung erforderliche Konformitätserklärung und die zugehörigen Dokumente von einem Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht zu übermitteln. Was das im Einzelnen bedeutet, stellen wir in unserem Beitrag im Überblick dar.

 In der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase („F-Gas-Verordnung“) hat die EU Anforderungen an Unternehmen, die Einrichtungen (einschließlich Erzeugnissen) einführen, die die in den Anhängen I und II der F-Gas-Verordnung aufgelisteten Gase enthalten, festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Einrichtungen“ sowohl ortsfeste als auch mobile Einrichtungen bezeichnet, sofern nicht anders angegeben. Beispiele für Einrichtungen in diesem Sinne sind Haushaltskühl- und -gefriergeräte, Wäschetrockner mit Wärmepumpe, bewegliche Klimageräte und Kühleinrichtungen.

Einführer im Sinne der Verordnung ist die juristische Person, die das Gas bzw. die Einrichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Für die Einhaltung der F-Gas-Verordnung sind die Zolldokumente relevant, da sie als Beleg für die Identität des Einführers dienen.

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (Kälte- und Klimaanlagen), die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind (Artikel 14 der F-Gas-Verordnung).

Zu diesem Zweck müssen Einführer im Sinne der Verordnung seit dem 1. Januar 2017 eine Konformitätserklärung ausstellen. Dieser sind Unterlagen zugrunde zu legen, aus der die Art und Menge der eingeführten Einrichtungen sowie die Mengen der enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe hervorgehen.

Diese Unterlagen sind zusammen mit der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Inverkehrbringen der jeweiligen Einrichtung aufzubewahren und müssen jährlich einem unabhängigen externen Prüfer zur Überprüfung vorgelegt werden.

Die Frist für die Überprüfung durch den Prüfer wie auch für die Übermittlung des Prüfberichts an die zuständige Stelle durch den Einführer der betroffenen Einrichtungen ist der 31. März des Kalenderjahres nach dem Inverkehrbringen. Für die im Geschäftsjahr 2018 in Verkehr gebrachten Einrichtungen endet die Frist also am 31.3.2019.

Die FINEXA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nimmt die Überprüfung der in der F-Gas-Verordnung geforderten Konformitätserklärung und der dazugehörigen Dokumente gerne für Sie durch. Sprechen Sie uns an.

ML