5 vor 12 - Abschlussprüfer vor dem Abschlussstichtag beauftragen und Einschränkung des Bestätigungsvermerks vermeiden

Beauftragung des Abschlussprüfers vor dem Abschlussstichtag

Unternehmen, die zum 31.12.2018 prüfungspflichtig sind, sollten ihren Abschlussprüfer noch vor dem Bilanzstichtag beauftragen. Der Beauftragung voran geht ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (bzw. der Hauptversammlung) zur Wahl des Abschlussprüfers.

Als Abschlussprüfer können nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt werden, die ihre Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer bei der WPK angezeigt haben. Steuerberater dürfen keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen.

Gerade Unternehmen, die zum ersten Mal prüfungspflichtig sind, haben möglicherweise noch keinen Abschlussprüfer bestellt, da sie davon ausgehen, dass dieser erst benötigt wird, wenn der 2018er Abschluss fertig ist. Dem ist aber nicht so.

Vermeidung der Einschränkung des Bestätigungsvermerks

Grund für die rechtzeitige Beauftragung: der Abschlussprüfer muss Gelegenheit haben, die Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu planen und notwendige Prüfungshandlungen vor dem Stichtag durchzuführen.

Hat der Abschlussprüfer z.B. keine Gelegenheit, an der Inventur zum Bilanzstichtag teilzunehmen, bleibt ihm in vielen Fällen nichts anderes übrig als den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Daran hat in der Regel keiner der Beteiligten Interesse.

Prüfungspflicht

Prüfungspflicht besteht für Kapitalgesellschaften und bestimmte GmbH & Co. KGs, die am Bilanzstichtag zum zweiten Mal in Folge mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien überschreiten: 12 Mio. EUR Umsatzerlöse, 6 Mio. EUR Bilanzsumme, 50 Mitarbeiter.

Die Prüfungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob ein Unternehmen “stand alone” auftritt oder als Tochtergesellschaft zu einem Konsolidierungskreis eines Mutterunternehmens gehört. In letzterem Fall können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen - z.B. von der Prüfung - in Anspruch genommen werden. Zu den Voraussetzungen gehört u.a. ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter, der in der Regel vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzuholen ist.

Beachten Sie auch, dass eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses bestehen kann.

Freiwillige Prüfung

Auch nicht prüfungspflichtige Unternehmen können selbstverständlich freiwillig ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Dies kann in bestimmten Fällen empfehlenswert oder gar geboten sein. 6 gute Gründe für eine freiwillige Abschlussprüfung erfahren Sie in unserem Beitrag.

Sachverhaltsgestaltungen zur Vermeidung der Prüfungspflicht

In der Praxis sind nicht selten Sachverhaltsgestaltungen zu beoachten, die auf eine Vermeidung der Prüfungspflicht abzielen. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Schlagen solche Gestaltungen fehl, können im worst case u.a. bereits erfolgte Gewinnausschüttungen für die betroffenen Jahre zurück zu zahlen sein.

ML